Nächtliches Abschließen der Hauseingangstür?

Verboten – wegen der Behinderung des Fluchtweges

Häufig wird in Eigentümerversammlungen der Wunsch geäußert, man möge beschließen, dass die Hauseingangstür des Nachts abgeschlossen werden soll. Daher wird in vielen Hausordnungen verankert, dass die Hauseingangstür zu bestimmten Zeiten, typischer Weise in den Nachtstunden, verschlossen zu halten sein soll.

Dass solche gut gemeinten Regelungen neben erheblichen juristischen Bedenken auf haftungsrelevante Schwierigkeiten stoßen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 12.05.2015 – 2-13 S 127/12). 

Den Wohnungseigentümern ist es gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG ausdrücklich gestattet, eine Hausordnung durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufzustellen. Dabei steht ihnen ein weiter Ermessensspielraum zu. Es könnte durchaus den wohlverstandenen Interessen der Gemeinschaft entsprechen, durch das nächtliche Abschließen der Haustür ein Mehr an Sicherheit zu schaffen. Aber die Regelungen der Hausordnung müssen sich an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung messen lassen.

Mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Im Falle des nächtlichen Abschließens der Haustür sind die Wohnungseigentümer aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gehalten, sicherheitsrelevante Belange zu berücksichtigen. Bei Notfällen dienen das Treppenhaus und die Haustür als Flucht- bzw. Rettungsweg. Ist dieser aber durch die abgeschlossene Haustür versperrt, besteht die Gefahr, dass Bewohner, die im Brandfall das verqualmte Treppenhaus fluchtartig verlassen wollen, in eine akute Notsituation geraten. Umgekehrt würde das unverzügliche Erreichen einer Wohnung, z. B. für einen Notarzt, erschwert. Eine Ermessensüberschreitung liegt somit vor, wenn das Verschließen der Haustür angeordnet wird, ohne dass gleichzeitig z. B. durch den Einbau eines sogenannten Panikschlosses das Öffnen der verschlossenen Haustür auch ohne Schlüssel ermöglicht wird. Ihre Sicherheitsinteressen können die Wohnungseigentümer aber auch dadurch wahren, dass sie anstelle des „Verschließens“ der Haustür regeln, dass die Haustür zur Nachtzeit „geschlossen“, d. h. gerade nicht verschlossen, zu halten ist.

 

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