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Lieber Herr Dittmann,
Klasse! Eine super Idee! Eine Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage hat eine Einladung zu der jährlichen WEG-Versammlung versandt. Und nun liegt sie auf meinem Schreibtisch. Wissen Sie warum? Am Dienstag nach Ostern soll der Termin stattfinden.
Was für eine Unverschämtheit! Mein Mandant ist sogar der Auffassung, dass der Termin bewusst so gewählt wurde, dass er nicht teilnahmen kann. Denn in der Woche nach Ostern ist er im Urlaub. Aber was tun?
Ich habe die Verwalterin angeschrieben und auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe hingewiesen (Urteil vom 25.10.2013, Az.: 11 S 16/13). Danach entspricht die Einberufung einer Versammlung der Wohnungseigentümer in der typischen Reisezeit nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn sie mit ausreichendem Vorlauf angekündigt worden ist. Die Einhaltung der Mindestvorgabe von zwei Wochen aus § 24 Abs. 4 WEG soll dafür nicht genügen.
Aber: Das Urteil ist auf vielfältige Kritik gestoßen. Es gibt keine allgemeine Urlaubszeit. Trotzdem ist es für diesen Fall wohl anwendbar. Und wenn die Versammlung trotzdem stattfindet, müssen sich die Damen und Herren schon einmal auf ein Gerichtsverfahren einstellen – falls ungewünschte Beschlüsse gefasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Arno Schrader,
Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Miet- und WEG-Recht
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