Stimmrechte auch für Teileigentümern von Garagenstellplätzen

Eine Teilungserklärung, nach der im Wortlaut ein Stimmrecht nur für Wohnungseigentümer vorgesehen ist, ist so auszulegen, dass auch Teileigentümer von Garagenstellplätzen und Gewerberäumen, die nicht Wohnungseigentümer sind, Stimmrechte haben. Umfasst die Eigentümergemeinschaft das Eigentum an Wohnungen, Gewerberaum und Garagenstellplätzen, so ist der Begriff Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung als Synonym für Sondereigentümer zu interpretieren.
OLG Hamm 22.2.2007, Az: 15 W 322/06

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