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Hat die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft nichts dagegen, dass in dem gemeinschaftlich genutzten Waschraum ein Gefrierschrank steht, so kann ein „quer treibender“ Eigentümer das nicht verbieten lassen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall entschieden, in dem in den Hausplänen der Gemeinschaft eine Kellerfläche als ,,Waschraum“ ausgewiesen war. Eine Partei beabsichtigte, dort auch einen Gefrierschrank aufstellen. Die Befürchtung des einen Eigentümers, dass „sich täglich Personen im Waschraum aufhielten, um dort den Schrank aufzufüllen oder etwas herauszunehmen“, sei zwar nachvollziehbar, aber unbeachtlich. Die Mehrheit dürfe entscheiden, ob sie eine andere Nutzung dulde – das jedenfalls dann, wenn diese Nutzung nicht spürbar mehr Störungen für die Bewohner mitbringe. (OLG Frankfurt am Main, 20 W 259/07)
IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser
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