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Ein Wohnungseigentümer kann einzelne Räume seines Sondereigentums auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen, wenn das übertragene Sondereigentum mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbs verbunden wird. Nicht erforderlich ist, dass zugleich über den Miteigentumsanteil verfügt wird oder dass die übrigen Wohnungseigentümer der Übertragung zustimmen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsverfahrens vor dem Amtsgericht München im Jahr 2016 Streit darüber, ob ein Wohnungseigentümer das Sondereigentum an seinen Hobbyraum wirksam auf einen anderen Wohnungseigentümer habe übertragen dürfen, ohne zugleich über die Miteigentumsanteile zu verfügen und die übrigen Wohnungseigentümer miteinzubeziehen. Das Amtsgericht beanstandete die Übertragung des Sondereigentums nicht. Nunmehr musste das Oberlandesgericht München entscheiden.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwei Wohnungseigentümer können einzelne Räume des Sondereigentums von einem auf den anderen übertragen und dadurch den Gegenstand des jeweiligen Sondereigentums ändern. Einer gleichzeitigen Verfügung über den Miteigentumsanteil bedürfe es ebenso wenig wie einer Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile. Es genüge vielmehr, dass das übertragene Sondereigentum mit dem Miteigentumsanteil des Erwerbers verbunden wird. Die Bestimmung des § 6 WEG, wonach Sondereigentum ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil nicht veräußert werden darf, sei nicht einschlägig. Die Vorschrift solle lediglich verhindern, dass eine Person in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Sondereigentümer ist, ohne zugleich Miteigentümer zu sein, und umgekehrt. So liege der Fall hier nicht.
Zur Wirksamkeit der Übertragung des Sondereigentums sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht erforderlich, dass die übrigen Wohnungs- bzw. Teilungseigentümer daran mitwirken. Denn ihre Rechtsstellung werde von der Veränderung nicht betroffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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