Schlüsselverlust: Auch Kosten einer provisorischen Schließanlage sind bei konkreter Missbrauchsgefahr zu erstatten

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.08.2019
– 4 U 665/19 –

Abzug „neu für alt“ bei Schadens­ersatz­anspruch wegen Einbau neuer Schließanlage

Kommt es zu einem Verlust von Schlüsseln zu einer Wohnanlage und besteht dadurch eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Dritte, so kann sowohl eine neue Schließanlage als auch eine provisorische Schließanlage auf Kosten des Schädigers eingebaut werden. Bei dem Schadens­ersatz­anspruch ist aber ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 4 % der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Hausverwaltung einer Wohneigentumsanlage zunächst provisorische Schließanlagen und schließlich neue Schließanlagen zu den Häusern austauschen, weil aus einem geparkten Pkw beschriftete Technikschlüssel zur Wohnanlage, die zwar keinen Zugang zu den Wohnungen aber zu den Häusern ermöglichten, gestohlen wurden. Der Inhaber der Schlüssel wurde nachträglich auf Ersatz der Kosten durch den Einbau der Schließanlagen verklagt. Das Landgericht Dresden gab der Klage statt. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Einbaus neuer Schließanlagen

Das Oberlandesgericht Dresden entschied ebenfalls, dass der Beklagte dem Grunde nach der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ein ersatzfähiger Schaden entstehe, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Umständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sieht, die Schließanlage zu ersetzen und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt. So lag der Fall hier. Der Austausch der Schließanlagen sei aus Sicherheitsgründen geboten gewesen.

Schadensersatzanspruch umfasst auch Einbau provisorischer Schließanlagen

Der Schadensersatzanspruch umfasse nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch den Einbau der provisorischen Schließanlagen. Solche seien gerechtfertigt, wenn und soweit durch den Schlüsselverlust konkret eine missbräuchliche Verwendung der nicht auffindbaren Schlüssel durch Unbefugte zu befürchten sei. Dies war hier gegeben.

Abzug „neu für alt“

Bei dem Schadenersatzanspruch ist aber ein linearer Abzug „neu für alt“ in Höhe von 4 % der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen, so das Oberlandesgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)