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Eine seit langer Zeit bekannte psychische Erkrankung einer Wohnungsmieterin ist keine Entschuldigung für einen Zahlungsverzug. Die Mieterin muss Vorsorge dafür treffen, dass trotz der Erkrankung die Mietzahlungen gewährleistet sind. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam eine Wohnungsmieterin in Berlin aufgrund ihrer depressiven Erkrankung mit den Mietzahlungen für August und September 2018 in Zahlungsverzug. Die Mieterin litt bereits seit mehr als acht Jahren an der psychischen Erkrankung und ließ diese von ihrem Hausarzt, einem Allgemeinmediziner, behandeln. Die Vermieterin kündigte aufgrund des Mietrückstands das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Da die Mieterin meinte, keine Schuld an dem Zahlungsverzug zu haben, weigerte sie sich auszuziehen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Neukölln über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht als Berufungsgericht eine Entscheidung treffen.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen der Mietrückstände sei wirksam. Die nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht durch die Mieterin sei schuldhaft erfolgt.
Die psychische Erkrankung der Mieterin könne den Zahlungsverzug nach Ansicht des Landgerichts nicht entschuldigen. Der Mieterin sei vorzuwerfen, dass sie trotz Kenntnis der Erkrankung und ihrer Folgen, sich nicht um adäquate Hilfe bemüht habe, um die Folgen der Erkrankung für Vertragspartner abzuwenden. Die Mieterin habe gewusst, dass infolge ihrer Erkrankung Phasen auftreten, in denen sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln. Die Vermieterin habe dafür nicht einzustehen. Es obliege ihr nicht, der Mieterin bei der Bewältigung ihrer Zahlungspflicht zu helfen. Dafür sehe vielmehr der Sozialstaat vielfältige Möglichkeiten vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1509/rb)
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