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In einem verkehrsberuhigten Bereich mit einer bloßen optischen Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn, erstreckt sich der Winterdienst auf die Bereiche, die von Fußgängern bevorzugt genutzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin im Jahr 2017 darüber zu entscheiden, welchen Umfang der Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich hat, wenn der Gehweg und die Fahrbahn durch einen Bordstein nur optisch abgegrenzt sind. In dem Fall war eine Fußgängerin in den frühen Morgenstunden auf dem üblicher Weise als Gehweg genutztem Bereich wegen Glatteises ausgerutscht. Lediglich in der Fahrbahnmitte befand sich ein geräumter und gestreuter Bereich.
Das Kammergericht Berlin führte aus, dass bei einer Straße, bei der die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch eine bauliche Maßnahme, Verkehrseinrichtung oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes diejenigen Straßenteile wie Gehwege winterdienstlich zu behandeln seien, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen. Dies gelte auch in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dem stehe nicht entgegen, dass sich im verkehrsberuhigten Bereich Fußgänger auf der gesamten Fläche aufhalten dürfen. Denn die Vorschrift stelle nicht darauf ab, wo sich Fußgänger aufhalten dürfen, sondern darauf, welche Teile bevorzugt von Fußgängern genutzt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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