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In dem beschriebenen Fall handelt es sich um eine interessante rechtliche Fragestellung zur Tierhaltung in Mietwohnungen. Der Vermieter hat zwar im Mietvertrag der Tierhaltung zugestimmt, jedoch argumentiert, dass dies nicht für Schweine gilt und die Haltung von „Ferdinand“ eine Belästigung für die Mitbewohner darstellt.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 13.07.2000 legt nahe, dass sporadischer Geruch von einem Schwein, der nur bei offener Wohnungstür wahrgenommen werden kann, nicht als nachhaltige Belästigung angesehen wird. Dies bedeutet, dass die gelegentliche Wahrnehmung des Geruchs nicht ausreicht, um eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kündigung des Vermieters in diesem Fall unwirksam ist, da die Tierhaltung im Mietvertrag genehmigt wurde und die Geruchsbelästigung nicht als erheblich genug erachtet wird, um die Kündigung zu rechtfertigen. Es ist wichtig, dass Vermieter und Mieter klare Vereinbarungen über die Tierhaltung treffen und im Streitfall die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen.
Quelle: Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 13.07.2000
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