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Ein Falschparker, der einen privaten Stellplatz blockiert, muss die Abschleppkosten tragen. Der Nutzer des Stellplatzes hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Falschparker.
Im vorliegenden Fall parkte die Klägerin am 22.06.2024 ihren BMW Z4 auf einer privaten Stellplatzzufahrt in einer Tiefgarage in München. Der Nutzer des Stellplatzes beauftragte ein Abschleppunternehmen, das den BMW Z4 abschleppte und der Klägerin eine Rechnung über 765,06 € stellte.
Die Klägerin hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht München und erhielt ihr Fahrzeug zurück. Anschließend klagte sie auf Freigabe des hinterlegten Betrags, da sie das Abschleppen für unnötig hielt. Das Abschleppunternehmen klagte jedoch ebenfalls auf Freigabe des Betrags, da der Stellplatznutzer seinen Schadensersatzanspruch an das Unternehmen abgetreten hatte.
Das Gericht entschied zugunsten des Abschleppunternehmens. Es stellte fest, dass die Klägerin ihr Fahrzeug so abgestellt hatte, dass der Nutzer des Stellplatzes nicht ausfahren konnte. Dies stellte eine Eigentumsverletzung und Besitzstörung dar.
Die Rechtswidrigkeit des Parkens war gegeben, und es wurde kein Rechtfertigungsgrund vorgetragen. Zudem war das Parken an der gewählten Stelle ausdrücklich verboten. Der Schaden war nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu mindern, da der Stellplatznutzer nicht verpflichtet war, die Identität der Klägerin zu ermitteln.
Quelle: Amtsgericht München Urteil vom 20.01.2025
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