Frage: Sind Balkone und deren Abdichtungen als Sondereigentum oder als gemeinschaftliches Eigentum zu betrachten?

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 15. Dezember 2020 befasst sich mit der Frage, ob Balkone und deren Abdichtungen als Sondereigentum oder als gemeinschaftliches Eigentum zu betrachten sind.

Hintergrund

In der Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden. Sondereigentum sind die Teile eines Gebäudes, die einem bestimmten Eigentümer zugeordnet sind, während Gemeinschaftseigentum die Teile sind, die von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden.

Urteilserläuterung

  1. Teilungserklärung und Sondereigentum:
    • Die Teilungserklärung ist ein Dokument, das die Aufteilung eines Gebäudes in verschiedene Eigentumswohnungen regelt. Wenn in dieser Erklärung festgelegt wird, dass die Balkone zu den jeweiligen Wohnungen als Sondereigentum gehören, ist diese Regelung gemäß § 134 BGB nichtig.
    • § 134 BGB besagt, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. In diesem Fall verstößt die Regelung gegen die Vorschriften des WEG, die besagen, dass Balkone als Teil des Gebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
  2. Balkonabdichtungen als gemeinschaftliches Eigentum:
    • Das Gericht stellte fest, dass auch die Balkonabdichtungen als konstruktive Elemente des Gebäudes zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören. Dies bedeutet, dass die Instandhaltung und Reparatur der Balkonabdichtungen nicht in der Verantwortung des einzelnen Wohnungseigentümers liegt, sondern von der Eigentümergemeinschaft getragen werden muss.
  3. Instandsetzung:
    • Im konkreten Fall ging es um die Instandsetzung defekter Balkonabdichtungen. Da diese als gemeinschaftliches Eigentum betrachtet werden, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, die notwendigen Reparaturen durchzuführen und die Kosten dafür zu tragen.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zuordnung von Balkonen und deren Abdichtungen im Wohnungseigentumsrecht. Es stellt klar, dass solche Elemente nicht als Sondereigentum behandelt werden können, was weitreichende Konsequenzen für die Instandhaltung und die Kostenverteilung innerhalb einer Eigentümergemeinschaft hat. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Wohnungseigentümer und sorgt für eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten in Bezug auf gemeinschaftliches Eigentum.

AG Hannover, Urteil vom 15.12.2020, 482 C 5792/20 (rkr. Lüneburg, 9 S 9/21), ZMR 2021, 933