BGH Urteil: Kontrolle von Mülltrennung als Betriebskosten umlegbar

BGH Urteil: Kontrolle von Mülltrennung als Betriebskosten umlegbar

Aktenzeichen: VIII ZR 117/21
Urteil vom: 05.10.2022

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Kosten für die Kontrolle der Mülltrennung durch einen externen Dienstleister auf die Mieter umlegbar sind. Dies gilt auch für Nachsortierung bei fehlerhafter Abfalltrennung.

Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV
Diese Kosten fallen unter die umlegbaren Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 BetrKV, da sie durch die Vermietung des Grundstücks entstehen und nicht zu den Verwaltungskosten zählen.

Sinn und Zweck
Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 2 Nr. 8 BetrKV den gesamten Bereich der Müllbeseitigung abdecken und die Umlage auf Mieter ermöglichen.

Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Vermieter müssen ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis beachten. Im vorliegenden Fall konnten die Mieter jedoch keinen Verstoß gegen diese Pflicht nachweisen.