Umlagefähigkeit von Baumfällkosten:

Der BGH hat entschieden, dass die Kosten für die Fällung eines morschen oder nicht mehr standsicheren Baums als umlagefähige Betriebskosten im Rahmen der Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV) gelten.

  • Begründung:
    • Bäume werden als Pflanzen und Gehölze im Sinne der Betriebskostenverordnung betrachtet.
    • Die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die in der Verordnung erwähnt wird, impliziert logischerweise auch deren Entfernung.
    • Auch wenn Baumfällungen nicht regelmäßig im Sinne eines starren Zeitplans anfallen, sind sie dennoch wiederkehrende Arbeiten, die einem typischen Kreislauf unterliegen.
    • Wichtig ist, das die Fällung aufgrund des Zustandes des Baumes, und nicht aus rein gestalterischen Gründen erfolgt.
  • Kernaussage:
    • Vermieter dürfen die Kosten für notwendige Baumfällungen auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen.

Diese Entscheidung klärt eine zuvor umstrittene Frage und schafft Klarheit für Vermieter und Mieter.