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Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Mai 2018, AZ: V ZR 163/17, lässt sich der amtliche Leitsatz wie folgt zusammenfassen: „Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, die festlegt, dass Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Zwecks oder gemäß dieser Teilungserklärung für den ausschließlichen Gebrauch eines Wohnungseigentümers vorgesehen sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instand gehalten und instand gesetzt werden müssen, ist so auszulegen, dass sie auch Terrassen umfasst, die einzelnen Wohnungen im Dachbereich der Anlage zugeordnet sind. Dies betrifft sowohl die Instandsetzung der Teile, die im Sondereigentum als auch im Gemeinschaftseigentum stehen.“ (Fortführung des Urteils vom 16. November 2012 – V ZR 9/12, NJW 2013, 681).
Das bedeutet, dass in vielen Teilungserklärungen Regelungen enthalten sind, die besagen, dass der Sondereigentümer, der eine Einrichtung ausschließlich nutzt, auch die Kosten für deren Instandhaltung tragen und die Instandhaltungspflicht übernehmen muss. Die Gültigkeit einer solchen Regelung wurde durch das genannte BGH-Urteil erneut bestätigt.
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