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Ein auf § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestützter Beschluss über die Möglichkeit der Online-Teilnahme an einer Eigentümerversammlung muss keine Vorgaben zur technischen Umsetzung enthalten. Diese obliegt dem Einberufenden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2021 in Hessen wurde unter anderem beschlossen, dass künftig die Online-Teilnahme an einer Versammlung möglich ist. Ausführungen zur technischen Umsetzung enthielt der Beschluss nicht. Eine Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig. Sie meinte, dass die nähere Ausgestaltung der Online-Teilnahme durch Beschluss geregelt werden müsse und erhob schließlich Anfechtungsklage. Das Amtsgericht Groß Gerau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei nicht erforderlich, dass ein Beschluss über die Ermöglichung einer hybriden Eigentümerversammlung Vorgaben zu technischen Umsetzung der Online-Teilnahme enthält. Zwar sei dies zu empfehlen, um die Anfechtungsrisiken von Beschlüssen zu vermindern, die auf einer hybriden Versammlung gefasst werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG fordere dies aber nicht.
Die technische Umsetzung der Online-Teilnahme obliege nach Auffassung des Landgerichts dem Einberufenden und somit im Regelfall dem Verwalter. Dieser müsse die digitale Durchführung vorbereiten und ein geeignetes den Datenschutzanforderungen genügendes Programm auswählen. Zudem müsse sichergestellt werden, dass die virtuellen Teilnehmer für die Präsenzteilnehmer sichtbar und identifizierbar sind.
Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss oder Vereinbarung Vorgaben zur Ausgestaltung der Versammlung machen, so das Landgericht. Dazu könne auch die Art und Weise der technischen Durchführung von Hybrid- oder in Zukunft reiner Onlineversammlungen gehören.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 1105/rb)
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