Instandsetzungsmaßnahmen können nachträglich genehmigt werden

Auch bereits getätigte instandsetzungsmaßnehmen können per Beschluss nachträglich
genehmigt werden. Maßgeblich ist insoweit, ob diese Genehmigung für sich genommen
ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (Abgrenzung zu LG Hamburg ZMR 2016, 800 und
AG Hamburg-Blankenese ZMR 2016, 150).
Nachgenehmigung einer ohne Beschluss umgesetzten Maßnahme
LG Hamburg, Urteil vom 14.12.2016, 318 S 32/16, ZMR 2017, 261

Quelle: O. Riecke