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Soll auf einer Eigentümerversammlung über die Neubestellung eines Verwalters abgestimmt werden, so müssen die Wohnungseigentümer zuvor Informationen innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG über andere Angebote von Mitbewerbern erhalten. Dazu genügt die Mitteilung der Eckdaten der Angebote. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte auf einer Eigentümerversammlung im Februar 2018 über die Neubestellung des Verwalters entschieden werden. Erst auf der Versammlung erfuhren die Wohnungseigentümer, dass neben dem vom Verwaltungsbeirat favorisierten Angebot noch zwei weitere Angebote vorliegen. Auf der Versammlung wurde schließlich mehrheitlich die vom Beirat favorisierte Firma zur neuen Verwalterin bestimmt. Mehrere Wohnungseigentümer erhoben dagegen Klage. Sie führten an, nicht rechtzeitig über die Alternativangebote informiert worden zu sein.
Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage ab. das Landgericht vertrat die Ansicht, dass es genüge, wenn die in der Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung die Eckdaten der Alternativangebote bekannt gegeben und die Angebote zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. So lag der Fall hier. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Verwalterbestellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Bei der Neubestellung eines Verwalters müsse den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 4 WEG zukommen. Die Wohnungseigentümer müssen in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über die Bewerber einholen und sich ein Bild darüber verschaffen zu können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist. Es sei eine Kenntnis der Angebotskonditionen erforderlich, um einen tragfähigen Vergleich der Angebote anstellen zu können.
Zu den mitzuteilenden Eckdaten der Angebote gehören nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die vorgesehen Vertragslaufzeit sowie die Vergütung, wobei dargestellt werden müsse, ob eine Pauschalvergütung oder eine Vergütung mit mehreren Bestandteilen angeboten wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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