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Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung hat keinen Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts. Daran ändern auch keine pauschalen Behauptungen zu den gesundheitlichen Folgen einer Hitzebelastung etwas. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhob der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung vor dem Amtsgericht Darmstadt eine Beschlussersetzungsklage. Er wollte damit erreichen, dass er zwei Klimaanlagen mit Split-Technik einbauen durfte. Der Wohnungseigentümer begründete seinen Anspruch mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Folge von Hitzebelastungen im Sommer. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Wohnungseigentümers.
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Einbau der Klimaanlagen. Auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG könne er sich nicht berufen. Insofern genügen pauschale Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in Folge einer Hitzebelastung nicht aus. Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht, dass der Einbau der Split-Klimaanlage eine benachteiligende bauliche Veränderung darstellt.
Ein Nachteil sei nicht deshalb zu verneinen, so das Landgericht, weil es sich um eine Dachgeschosswohnung handelt. Denn es liege in der Natur der Sache, dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen. Alleine die Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren führe nicht dazu, dass die Errichtung der Klimaanlagen keinen Nachteil darstellen, zumal diese noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehören.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1253/rb)
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