Bei nur einem Verwalterkandidat reduziert sich Ermessen der Wohnungseigentümer nur auf diesen Kandidaten

Landgericht Frankfurt am MainBeschluss vom 22.08.2023
– 2-13 T 56/23 –

Voraussetzung ist Vorliegen von annehmbaren Konditionen

Ist nur ein Kandidat bereit die Verwaltung einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zu übernehmen und sind die Konditionen annehmbar, so reduziert sich das Ermessen der Wohnungseigentümer nur auf diesen Kandidaten. Das Fehlen von Alternativangeboten ist dann unschädlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten Wohnungseigentümer gegen die Nichtbestellung eines Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war verwalterlos und es gab nur einen Kandidaten, der sich zu annehmbaren Konditionen zur Verwaltung bereit erklärt hatte. Die übrigen Wohnungseigentümer verweigerten die Verwalterbestellung mit dem Hinweis, dass keine Alternativangebote vorlagen. Das Amtsgericht hielt die Klage für unbegründet. Nunmehr hatte das Landgericht über den Fall zu entscheiden.

Unschädliches Fehlen von Alternativangeboten bei nur einem Verwalterkandidaten

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. In einer verwalterlosen Gemeinschaft bestehe ein Anspruch jedes Eigentümers auf einen Verwalter. Zwar müsse grundsätzlich bei einer Verwalterbestellung Alternativangebote vorliegen. Ist aber nur ein Verwalter bereit, die Gemeinschaft zu verwalten, und liegen annehmbare Konditionen vor, entspreche dessen Wahl ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Eigentümer reduziere sich in einem solchen Fall auf den einen Kandidaten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1205/rb)