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Kommt es zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, so ist nach § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft klagebefugt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann demgegenüber nicht klagen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungseigentümer im Januar 2022 vor dem Amtsgericht Bensheim Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Es ging dabei um eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums. Der Kläger wollte Zugang zu bestimmten Räumen im Kellergeschoss der Wohnanlage. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Für die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sei nach § 9 a Abs. 2 WEG allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ausübungsbefugt. Bezüglich des Gemeinschaftseigentums bestehen die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt sei. Die Konzentration der Prozessführungsbefugnis umfasse auch auf § 985 BGB und § 861 BGB gestützte Ansprüche.
Zwar habe weiterhin jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, so das Landgericht, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9 a Abs. 2 WEG weise die Ausübung dieser Ansprüche aber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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