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Einem Wohnungseigentümer kann untersagt werden, an zwei aufeinanderfolgenden Wochenend- bzw. Feiertagen und mehr als viermal im Monat mit einem Elektrogrill zu grillen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung klagte im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Wolfratshausen gegen einen seiner Nachbarn auf Unterlassung des Grillens auf der Terrasse. Der Nachbar war Eigentümer der Erdgeschosswohnung und grillte mehrmals in der Woche mit seinem Elektrogrill, wodurch Rauch und Grillgerüche in die Wohnung des Klägers eindrangen.
Das Amtsgericht Wolfratshausen verneinte einen Anspruch auf Unterlassung des Grillens und wies die Klage daher ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Klägers. Er könne vom Beklagten verlangen, dass er nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag oder Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat auf seiner Terrasse grillt. Zwar seien die durch das Grillen verursachten Beeinträchtigungen durch Rauch und Essengerüche in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten hinzunehmen. Dennoch müsse auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungseigentümer Rücksicht genommen werden. Es müsse also Zeiten geben, gerade auch bei schönem Wetter am Wochenende und an Feiertagen, zu denen sich die anderen Wohnungseigentümer ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihren Balkon aufhalten können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2023
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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