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Ein Wohnungseigentümer kann auf dem Dach seiner Garage eine Solaranlage errichten, wenn dadurch der Gesamteindruck der Anlage nicht erheblich optisch verändert wird. In diesem Fall liegt keine Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer in Hessen brachte auf dem Dach seiner Garage eine Solaranlage an. Ein anderer Wohnungseigentümer sah darin eine optische Beeinträchtigung der Anlage und klagte auf Entfernung der Solaranlage. Das Amtsgericht Hanau gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Entfernung der Solaranlage gemäß § 1004 BGB zu. Zwar handele es sich dabei um eine bauliche Veränderung. Jedoch bestehe kein Nachteil im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG, so dass der Beklagte einen Anspruch auf Gestattung der Solaranlage gemäß § 20 Abs. 3 WEG habe.
Nach Auffassung des Landgerichts sei durch die Installation der Solaranlage auf dem Dach der Garage keine erhebliche optische Veränderung des Gesamteindrucks erkennbar. Denn nahezu das gesamte Dach auf der Seite, welche der Garage zugewandt ist, ist mit Solarplatten versehen. Die Platten auf dem Garagendach fügen sich optisch gut ein. Zudem sei auf dieser Seite des Hauses nur ein Fenster vorhanden, so dass aus dem Haus die Veränderung nur wenig sichtbar sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 305/rb)
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