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Am 17.03.2023 hat der BGH entschieden, dass für alle baulichen Veränderungen ein sogenannter „Beschlusszwang“ gilt. Auch wenn der bauwillige Eigentümer einen Anspruch auf Zustimmung gegen die WEG hat, darf er nicht ohne Gestattungsbeschluss bauen und kann seinen Anspruch auf Gestattung der (auf Rückbau klagenden) WEG nicht entgegenhalten.
Zitat aus dem Urteil: „Auch wenn ein bestehende Gestattungsanspruch unterstellt wird, muss die Gestattung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Danach bedarf jede von einem einzelnen Eigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.
Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe er mit der Baumaßnahme begonnen hat. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch.“
Hintergrund: Die übrigen Wohnungseigentümer sollen nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Rückbau- oder Unterlassungsklage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Denn das funktioniert nach der neuen Rechtslage ab 01.12.2020 nur noch „übers Eck“, also Klage gegen die Gemeinschaft auf Durchsetzung eines Rückbauanspruchs gegen den bauenden Eigentümer. tb
Ihr FSB-Team
Thomas Brandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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