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Der Vermieter behauptet, die Böden im Bad und Gäste-WC seien stark verschmutzt gewesen. Die Böden rund um die Toilette seien stark mattiert und die Verschmutzung derart ausgeprägt gewesen, dass eine Auswechslung der Marmorböden erforderlich gewesen sei. Der Kostenaufwand für den Austausch der Böden beliefe sich auf knapp 2000,– Euro.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil, Az. 42 C 10583/14) geht davon aus, dass die Abstumpfung des Marmorbodens nicht durch die Verwendung eines ungeeigneten Reinigungsmittels, sondern durch herumspritzenden Urin entstanden ist. Eine andere Erklärung hatte das Gericht nicht.
Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten des Vermieters verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden des Mieters fehlen.
Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen. Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit wäre es Sache des Vermieters gewesen, den Mieter auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen.
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil, Az. 21 S 13/15) hat entschieden, dass der Vermieter nicht von den Mietern Schadenersatz wegen einer Obhutspflichtverletzung verlangen kann. Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung sei bei männlichen Personen nicht unüblich.
Es könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, so das Gericht, dass durch ein „Urinieren im Stehen“ aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohten.
Vielmehr falle es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt werde. Ob das Urinieren im Stehen generell eine objektive Pflichtverletzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen.
Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015 – 21 S 13/15 / https://www.rechtsindex.de
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