Der Verwalter darf selbst entscheiden, welche Anwaltskanzlei er im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt.

Der Verwalter darf selbst entscheiden, welche Anwaltskanzlei er im Namen der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragt. Im Eigentümerbeschluss muss er nur
zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung bestimmter Ansprüche ermächtigt
sein. Es bedarf keiner betragsmäßigen Deckelung der Kosten und auch keiner Einholung
von Vergleichsangeboten anderer Kanzleien.
Freie Anwaltsauswahl durch den Verwalter nach dessen Ermächtigung
AG München, Urteil vom 04.08.2016, 484 C 967/16, ZMR 2017, 268 (n.rkr.)

 

Quelle: Dr. Riecke