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Kommt es im Rahmen einer Viruspandemie zu einer behördlich angeordneten Ladenschließung, so liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Diese rechtfertigt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass die Kaltmiete für die von der Ladenschließung betreffenden Monate um 50 % reduziert wird. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab März 2020 musste eine Textileinzelhändlerin in Sachsen aufgrund behördlicher Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ihr Geschäft schließen. Sie zahlte daraufhin für April 2020 nicht die Miete. Ihrer Meinung nach liege wegen der staatlichen Schließungsanordnung ein Mietmangel vor, der eine Mietminderung um 100 % rechtfertige. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete für April 2020. Das Landgericht Chemnitz gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zunächst, dass durch die staatliche Schließungsanordnung kein zur Mietminderung führender Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB begründet wurde. Jedoch liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu einer Vertragsanpassung führe. Dafür sei nicht Voraussetzung, dass die durch die Änderung der Umstände belastete Partei in eine existenzgefährdende Lage gerate.
Die Vertragsanpassung führe nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu einer Absenkung der Kaltmiete um 50 %. Denn keine der Vertragsparteien habe eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder diese vorhergesehen. Es sei daher angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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