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Die Zahlung von Hausgeld kann nur verlangt werden, wenn ein beschlossener Wirtschaftsplan vorliegt. Zudem steht der Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer. Dies gilt auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohneigentumsanlage in Hessen bestand aus zwei Parteien. Die Gemeinschaft war verwalterlos. Im Jahr 2022 begehrten die einen Wohnungseigentümer im Eilverfahren von den anderen Wohnungseigentümern ausgehend vom vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 die Zahlung von Hausgeld in Höhe von jeweils 230 €. Der Wirtschaftsplan wurde nicht beschlossen, sondern nur von den Antragstellern erstellt. Das Amtsgericht Fulda wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller.
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Antragstellern stehe kein Anspruch auf Zahlung des Hausgelds zu. Zum einen fehle es an einem beschlossenen Wirtschaftsplan. Es genüge nicht, dass der Wirtschaftsplan erstellt wurde. Die Antragsteller hätten zunächst eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben müssen. In Eilfällen komme auch eine einstweilige Verfügung in Betracht. Die Klage müsse gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sein und nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Dies gelte auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft.
Dem Zahlungsanspruch der Antragsteller stehe zum anderen entgegen, dass dieser nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu stehe und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft sei Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung von Wohngeld. Nur diese könne den Anspruch geltend machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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