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Urteil AG Bonn: Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, bis zu 500,00 €, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu 3 Monaten zu unterlassen, im Treppenhausflur des Gebäudes ………….., 53347 Alfter Schuhe abzustellen oder dieses zu dulden.
In einer bestandskräftigen Hausordnung wurde u.a. folgendes beständskräftig beschlossen:
„Das Abstellen von Schuhen und sonstigen Gegenstände im Treppenhaus ist nicht gestattet“.
Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, dass die Schwelle zum Eingang ihrer Wohnung nicht zum Gemeinschaftseigentum, sondern zum Sondereigentum gehören. Deshalb könne dort das Verbot zum Aufstellen von Schuhen im Hausflur nicht gelten.
Das Gericht begründet das Urteil wie folgt: Gemäß der beschlossenen Hausordnung haben die Antragsgegner das Abstellen von Schuhen im Flur zu unterlassen. Dabei können sie nicht damit gehört werden, die Schwelle zu ihrer Wohnungseingangstür stelle kein Gemeinschaftseigentum, sondern Sondereigentum dar. Der Begriff des Hausflurs ist insoweit einheitlich zu betrachten und nicht spitzfindig auf eine Schwelle möglichen Sondereigentums zu reduzieren. Die Regelung in der Hausordnung hat erkennbar den Sinn und Zweck, im Hausflur ein einheitliches – schuhfreies – Bild zu bieten, zudem selbstverständlich auch die Schwelle zur Wohnungseingangstür gehört.
Urteile AG Bonn, 28 II 85/04 WEG
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