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Ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB kann auch bei einer Einzimmerwohnung bestehen. Der Mieter darf nur nicht vollständig den Gewahrsam an der Wohnung aufgeben. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er noch persönliche Gegenstände in einem Bereich der Wohnung lagert. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin wollte seine Wohnung für die Zeit eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts in der Zeit von Juni 2021 bis November 2022 untervermieten. In einem Bereich der Wohnung sollten persönliche Gegenstände des Mieters verbleiben. Zudem wollte er seinen Wohnungsschlüssel behalten. Da die Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigerten, erhob der Mieter Klage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Untervermietung zu. Dabei sei es unerheblich, dass es sich um eine Einzimmerwohnung handelt. Auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil des Wohnraums bei nachweisbaren berechtigten Interesse an Dritte zu überlassen. Zwar könne er nicht ein eigenes Zimmer für sich behalten, jedoch sei die Überlassung eines Teils des Wohnraums bereits gegeben, wenn er den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Dazu genüge es, wenn er einen Bereich in der Wohnung behält, in dem er seine in der Wohnung belassenen persönlichen Gegenstände lagert und erst recht, wenn er noch im Besitz eines Schlüssels bleibt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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