Darf der Mieter die Wohnung gestrichen mit ausgefallenen Farben an den Wänden zurückgeben?

Antwort
Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende
in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
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BGH, Urteil vom 6.11.2013, VIII ZR 416/12, MDR 2014. 78
Quelle: Dr. O. Riecke