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Mieter können die Miete um 20 % mindern, wenn es in der Wohnung eine erhebliche Anzahl von Silberfischchen gibt. Eine fristlose Kündigung wegen der Fischchen ist allerdings nicht möglich. Dies entschied das Amtsgericht Lahnstein.
Im zugrunde liegenden Fall traten in der Wohnung eines Mieters regelmäßig 10 bis 15 Silberfische auf. Der Mieter kündigte das Mietverhältnis fristlos. Außerdem kündigte er eine Mietzinsminderung wegen der Silberfische an.
Das Amtsgericht Lahnstein urteilte, dass der Mieter nicht berechtigt war, den Mietvertrag fristlos zu kündigen Ihm habe kein Kündigungsrecht zugestanden. Zwar stellten die Silberfischchen einen Mangel der Mietsache dar, jedoch führe dies nicht zu einer Gesundheitsgefährdung des Mieters. Eine fristlose Kündigung gem. § 544 BGB sei daher nicht möglich.
Das Vorhandensein von Silberfischchen stelle allenfalls eine erhebliche Belästigung dar, führte das Gericht aus.
Weil die Silberfischchen allerdings einen Mangel der Mietsache darstellen, könne der Mieter die Miete gem. § 537 Abs. 1 BGB mindern. 20 % Minderung seien hier angemessen. Die Beeinträchtigung sei erheblich gewesen. Der Mieter sei gezwungen gewesen im Schlafzimmer Gift zu streuen, um die Silberfische zu beseitigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Lahnstein (vt/pt)
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