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Organisiert der Verwalter bei Feuchtigkeitsschäden in der Dachgeschosswohnung unter
einem Flachdach bei Starkregen keine zeitnahe Begehung des Flachdaches durch ein
Fachunternehmen, sondern verlässt sich auf eine Mitteilung der Mieterin im Hause, so
haftet er der Sondereigentümerin auf den vermeidbaren zusätzlichen Schaden wegen
Unterlassens von gebotenen Eilmaßnahmen.
Eilmaßnahmen zur Beseitigung/Verhinderung von Wasserschäden
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 03.02.2015, 750 C 16/14, ZMR 2015, 583
Anmerkung: Ein WEG-Verwalter ist auch bei einer nur im Sondereigentum aufgetretenen Feuchtigkeit
und Schimmelbildung gehalten, der Ursache nachzugehen, solange nicht ein Mangel am
Gemeinschaftseigentum von vorherein auszuschließen ist (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom
08.01.2014, 539 C 17/13, ZMR 2014, 325)
Quelle: Dr. O. Riecke
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