Nochmals: WEG-Verwalter kann jederzeit gehen bzw. sein Amt niederlegen

Der WEG-Verwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen. Eine fristlose Amtsniederlegung ist im Interesse klarer Vertretungsverhältnisse selbst dann wirksam, wenn diese gegen den Verwaltervertrag verstößt.
AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 05.01.2016, Az.: 539 C 47/15
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