Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Das Einverständnis zu sexuellen Handlungen kann unter der Bedingung stehen, dass es nicht zu einem vaginalen Samenerguss kommt. Wer sich daran nicht hält, kann sich wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 kam es zwischen einem Mann und einer Frau zu Geschlechtsverkehr. Dabei war zwischen den beiden abgesprochen worden, dass der Mann seinen Penis aus der Vagina ziehen soll, bevor es zum Samenerguss kommt. Über diese Absprache setzte sich der Mann aber eigenmächtig hinweg. Wegen des Vorfalls verurteilte das Amtsgericht ihn unter anderem wegen Vergewaltigung. Das Landgericht Essen hat ihn von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Hamm über den Fall entscheiden.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Das Einverständnis mit der sexuellen Aktivität könne unter der Bedingung stehen, den vaginalen Geschlechtsverkehr vor dem Samenerguss zu beenden. Setzt sich der Sexualpartner bewusst absprachewidrig über diese vom Opfer gesetzte Grenze hinweg, stelle dies eine so erhebliche Abweichung vom konsentierten sexuellen Handlungsgeschehen dar, dass die sexuelle Handlung nicht mehr vom Einverständnis gedeckt und damit regelmäßig nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar sei. Es sei zu beachten, dass dem Samenerguss in der Vagina in sexualstrafrechtlicher Hinsicht eine andere Handlungsqualität als der bloßen vaginalen Penetration zukomme.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.