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Wiesbaden/Berlin (DAV). Das neue Wohnungseigentumsgesetz führt zu vielen Änderungen, die Beiräte, Wohnungseigentümer und auch Verwalter vor noch ungelöste Probleme stellen. Sei es die Frage, wer nun zuständig ist oder welche Regelungen aus der Teilungserklärung weiter gelten oder nicht. Daneben gibt es aber auch Grundsätze, die unverändert geblieben sind. Einen solchen erklärt das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2021 (AZ.: 91 C 944/21), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) ausdrücklich verweist.
Das betroffene Anwesen bestand aus mehreren Gebäudekomplexen und die Gemeinschaft aus drei Untergemeinschaften. In jeder dieser Untergemeinschaften war in der Vergangenheit ein eigener Verwalter bestellt worden, der jeweils „seine“ Untergemeinschaft separat verwaltete. Im Wege einer Wohnungsveräußerung, der der Verwalter zustimmen musste, wurde vom Grundbuchamt moniert, dass es keinen Verwalter gäbe. Ein Eigentümer erhob daraufhin Klage um durch das Gericht ermächtigt zu werden, eine Versammlung einzuberufen damit dort ein Verwalter bestellt werden kann. Hierüber hatte das Gericht zu entscheiden und gab dem Kläger recht. Voraussetzung für die Ermächtigung des einzelnen Eigentümers ist es, dass kein Verwalter bestellt ist, der zur Versammlung einberufen könnte. Hiervon ging das Gericht aus, denn auch wenn Untergemeinschaften nach der geltenden Teilungserklärung weitestgehend selbständig sein sollen, gilt dies nur für das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis kann nur die gesamte Gemeinschaft auftreten, so dass es nur einen Verwalter geben kann. Ein solcher war nicht bestellt, die Gemeinschaft war verwalterlos, so dass der Eigentümer ermächtigt werden konnte, die Versammlung einzuberufen.
Das wesentliche Fazit aus dieser Entscheidung lautet, dass es nur einen Verwalter für die Gemeinschaft geben kann, unerheblich, ob die die Teilungserklärung die Bildung von Untergemeinschaften vorsieht.
Quelle: „Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“ oder „Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.
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