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Daran ändert sich auch nichts, wenn, wie vorliegend, die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass Rohrleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an zum Sondereigentum zu rechnen seien.
Diese Regelung ist mit Blick auf §§ 93, 94 BGB sowie mit Blick auf § 5 Abs. 3 WEG unwirksam, d.h. nichtig.
Die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht zu Ungunsten des Gemeinschaftseigentums verschieben (BGH, a.a.O.).
Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) verlieren aber die grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsleitungen, wozu sicher auch die Rohrleitungen einer Fußbodenheizung zu rechnen sind, ihre Eigenschaft als Gemeinschaftseigentum ab dem Punkt, an welchem im Inneren des Sondereigentums eine hierzu bauseits vorgesehene Absperrvorrichtung den Versorgungskreislauf des betreffenden Sondereigentums von dem übrigen gemeinschaftlichen Versorgungsnetz abtrennt.
Dies dürfte bei Fußbodenheizungen regelmäßig vorliegen, wäre aber von Ihnen im konkreten Fall zu prüfen.
Folgt man dieser Rechtsauffassung, besteht an den im Estrich befindlichen Heizschlangen einer Fußbodenheizung zwingend Gemeinschaftseigentum, ungeachtet der Existenz einer Absperrvorrichtung.
Diese Frage ist, soweit ersichtlich, einer höchst- oder obergerichtlichen Klärung bis dato nicht zugeführt worden.
Nach einer neueren in der Literatur vertretenen Auffassung, der ich mich anschließe, gibt es keinen triftigen Grund, warum die im Estrich eingegossenen Heizschlangen einer Fußbodenheizung anders zu behandeln sein sollten, als sonstige Heizungsrohre oder Heizkörper. Soweit eine Absperrvorrichtung (typischerweise) vorhanden ist, stehen die Heizschlangen im Sondereigentum; ansonsten handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum (vgl.: Häublein, ZMR 2016, 935).
Der Estrich ist und bleibt daher zwingendes Gemeinschaftseigentum (vgl.: OLG Hamm v. 20.11.2006 – 15 W 166/06, ZMR 2007, 296; OLG München v. 12.3.1985 – 9 U 4773/84, RPfleger 1985, 437; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl. 2015, § 5 Rn. 74).
Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Web: www.krall-kalkum.de
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