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Fehlende Außenbriefkästen können manchmal dazu führen, dass Post den Empfänger verspätet oder nur über Umwege erreicht. Vor allem den privaten Zustelldiensten ist ein Zugang zu abgeschlossenen Hausfluren nicht immer möglich. Fehlende Außenbriefkästen bei gleichzeitiger Existenz von Briefkästen im Hausflur begründen jedoch keinen Mietmangel, da sie den vertragsgemäß geschuldeten Gebrauch der Mietsache zum Wohnen nicht einschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesgerichts Frankfurt/Oder hervor.
Die Mieter im vorliegenden Fall wiesen ihren Vermieter auf den fehlenden freien Zugang zu ihren Briefkästen hin und forderten ihn auf, für entsprechende Briefkästen in kürzester Zeit zu sorgen. Nachdem der Vermieter dieser Aufforderung nicht nachkam, minderten die Mieter ihre Miete in Höhe von 760 Euro um 5 Prozent, also um 31 Euro.
Sie gaben in ihrer Begründung an, der Vermieter müsse die Voraussetzungen dafür schaffen, dass den Mieter die ordnungsgemäß zugestellte Post auch erreiche. Im Hinblick auf die Liberalisierung des Postmarktes müsse dies genauso auch für die durch private Briefzusteller gelten. Dies sei jedoch nur möglich, wenn die Briefkästen für alle Zusteller auch erreichbar seien. Dies wäre jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die privaten Zustelldienste keinen Zugang zum Hausflur hätten und die Post bei Nachbarn abgeben oder an entfernt gelegenen Zustelldepots lagern müssten. Den Vermieter treffe hinsichtlich der Anbringung von Außenbriefkästen eine Nachrüstungspflicht, die sich aus der DIN 32617 ergebe, die seit 2003 gelte. Diese Vorschrift empfehle die Zugänglichkeit des Briefkastens von außen. In den Jahren 2001 bis 2008 wären Postsendungen mehrfach nicht oder nicht rechtzeitig bei den Mietern eingegangen oder hätten sie nur mit erheblichem Aufwand erreicht.
Der Vermieter verklagte die Mieter schließlich auf Zahlung der nach seiner Ansicht offenen Restmiete. Er war der Ansicht, die Errichtung einer Außenbriefkastenanlage gehöre nicht zum vertraglich geschuldeten Mietgebrauch. Jeder Briefkasten sei individuell verschließbar und zur Aufnahme aller Arten und Größen von Postsendungen in Briefformat geeignet. Er habe den Schlüssel zur Hauseingangstür auch an die privaten Brief- und Postzusteller der Privatzusteller sowie an einen Zustelldienst für Kurierpost ausgehändigt.
Das Landgericht Frankfurt/Oder stellte fest, dass die Mieter kein Recht auf Mietminderung geltend machen konnten. Die Mietsache sei nicht mit einem Mietmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB behaftet gewesen. Die Schwierigkeiten beim Erhalt von Briefsendungen seien nicht geeignet, einen Mangel der Mietsache geltend zu machen. Es sei nicht feststellbar, dass die Mietsache, also die Wohnung, mit einem Mangel behaftet war, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebe. Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zähle grundsätzlich die Pflicht des Vermieters, eine ordnungsgemäße Postzustellung zu ermöglichen. Der Vermieter sei verpflichtet, die Mietsache so mit Einrichtungen zu versehen, dass den Mieter postalische Sendungen erreichen können (vgl. AG Mainz, Urteil v. 06.05.1996 – 8 C 98/96 – = AG Mainz NJWE-MietR 1997, 265; AG Osnabrück WuM 2002, 239). Bei der Vermietung von abgeschlossenen Wohn- oder Gewerbeeinheiten zähle das Vorhandensein eines Briefkastens oder eines Einwurfschlitzes in der Eingangstür zum üblichen Standard. Die Einrichtung müsse so beschaffen sein, dass Sendungen im DIN A4-Format aufgenommen werden können (LG Berlin, Urteil v. 11.05.1990 – 29 S 20/90 – = LG Berlin MM 1990, 261; AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss v. 16.05.2001 – 27 C 262/00 – = AG Berlin-Charlottenburg NZM 2002, 163). Dies sei vorliegend gegeben.
Ein Mangel sei auch nicht dadurch entstanden, dass mit der Liberalisierung des Briefmarktes das Postzustellungswesen eine Änderung erfahren habe. Der Mieter dürfe nur einen solchen Standard erwarten, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Mieträume entspreche. Dabei werde der Standard zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt. Eine Handlungspflicht des Vermieters bestehe nur, wenn sich wohnungsbezogene technische oder medizinische Normen geändert hätten, die eine drohende Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern solle. Gleiches gelte, wenn es aufgrund des baualtersklassengemäßen Standards in der Vergangenheit zu konkreten Gefährdungssituationen gekommen sei (vgl. BGH, Urteil v 10.2.2010, VIII ZR 343/08). Angesichts der Existenz einer Briefkastenanlage könne eine Pflicht zur Veränderung des bestehenden Zustandes nicht angenommen werden. Eine Nachrüstungspflicht ergebe sich auch nicht aus der DIN 32617, da diese Norm zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses noch nicht gegolten habe. Der Mietmangel scheitere auch deshalb, weil die eingeschränkte Erreichbarkeit von Postsendungen weder die Tauglichkeit der Mietsache zum Wohnen beeinträchtige, noch eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt (Oder) (vt/st)
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