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Wir alle haben in den vergangenen Monaten die Erfahrung gemacht, dass das Tragen einer FFP2-Maske kein Vergnügen ist. Das Atmen ist behindert und im Winter beschlägt dem Brillenträger ständig die Sehhilfe. Viele Arbeitnehmer müssen eine FFP2-Maske während der gesamten Arbeitszeit tragen. Da stellte sich einer Arbeitnehmerin in Karlsruhe die berechtigte Frage, ob ihm nicht die tarifvertragliche Erschwerniszulage zum Arbeitsentgelt wegen FFP2-Maske zustünde. Die Arbeitgeberin lehnte das ab.
Das von der Arbeitnehmerin eines Krankenhauses angerufene Arbeitsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2021 zunächst grundsätzliche Ausführungen zur Erschwerniszulage gemacht. Nach § 19 Absatz 2 TVöD ist sie zu leisten, wenn die ausgeführten Arbeiten außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Das sind Arbeiten mit
Außergewöhnliches Erschwernis sind solche, die
über das übliche Maß von normalerweise auftretenden Erschwernissen hinausgehen und dieses übertreffen. Auf dieser Grundlage kommt es zu dem Ergebnis, dass Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus eine außergewöhnliche Erschwernis darstellen.
Das Arbeitsgericht Karlsruhe ist jedoch der Meinung, dass der Arbeitgeber keine Erschwerniszulage zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer eine FFP2-Maske tragen kann. Dabei beruft sich das Gericht auf § 19 Absatz 3 des TVöD. Danach wird eine Erschwerniszulage nicht gewährt,
soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
ArbG Karlsruhe, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 9 Ca 238/21
Und um eine solche geeignete Vorkehrung handelt es sich nach Auffassung des Karlsruher Gerichts.
Das Gericht hat sich aber auch noch mit einem weiteren Aspekt beschäftigt. Denn das eigentliche Anliegen der Arbeitnehmerin war ein anderes: Sie war der Meinung, die Erschwerniszulage sei ihr geschuldet, weil sie eine FFP2-Maske während der Arbeitszeit tragen müsse. Dieser Meinung hat sich das Gericht nicht abgeschlossen. Zwar läge auf Grund der Maske eine Erschwernis im Sinne von § 19 Absatz 1 TVöD vor. Immerhin bekäme man auf Grund der Maske weniger Luft und das bei einer körperlichen Anstrengung. Eine besondere Gefährdung im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung gehe damit jedoch nicht einher. Im Ergebnis erhielt die Arbeitnehmerin daher keine Erschwerniszulage wegen FFP2-Maske.
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