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Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht allein unter Hinweis auf eine bestehende Virus-Pandemie verweigern, soweit die Durchführung der Versammlung öffentlich-rechtlich erlaubt ist und mit zumutbaren Aufwand möglich ist. Dies hat das Landgericht
Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus mehr als 50 Personen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft sollte sich im August 2020 zu einer Eigentümerversammlung
zusammenfinden, um einen neuen Verwalter zu bestellen. Dabei war zu erwarten, dass – wie bisher- nur etwa 20 Eigentümer erscheinen würden. Die bisherige Verwalterin verweigerte aber unter Hinweis auf die Corona-Pandemie die Einberufung der Versammlung. Daraufhin lud der Beiratsvorsitzende zur Versammlung ein. Dagegen richtete sich die einstweilige Verfügung der Verwalterin. Nachdem das Amtsgericht
Wiesbaden den Antrag zurückgewiesen hatte, legte die Verwalterin sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beiratsvorsitzende sei berechtigt gewesen, zur Versammlung einzuladen. Die Corona-Pandemie entbinde den Verwalter nicht generell davon, Versammlungen durchzuführen. Da zum Zeitpunkt der Versammlung Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen zulässig waren und damit zu rechnen war, dass Eigentümer in erheblichem Umfang von der Möglichkeit der Erteilung von Vollmachten Gebrauch machen, haben keine Bedenken gegen die Durchführung der Versammlung bestanden. Auch die mit der Anmietung von entsprechend großen Räumlichkeiten verbundenen Kosten in Höhe von 1.000 bis 1.500 EUR seien nicht unzumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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