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Nutzt ein Wohnungsmieter wiederholt vertragswidrig das Treppenhaus indem er dort Gegenstände abstellt, so rechtfertigt dieses Verhalten eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dass der Vermieter zuvor anstatt einer Kündigung eine Unterlassungsklage angedroht hat, ist in einem solchen Fall unerheblich. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nutzte eine Wohnungsmieterin seit dem Jahr 2008 immer wieder das Treppenhaus durch das Abstellen von Gegenständen, wie etwa ein Schuhregal, ummantelte 5-Liter-Glasgefäße und Kartons. Jedes Mal wurde sie daraufhin von der Vermieterin unter Fristsetzung zu Entfernung der Gegenstände aufgefordert. Obwohl die Mieterin der Aufforderung jedes Mal nachkam, wiederholte sie später ihr Verhalten. Der Vermieterin wurde es schließlich im August 2015 nach einem erneuten Vorfall zu viel und kündigte die Mieterin ordentlich. Die Mieterin hielt die Kündigung für unzulässig. Ihrer Meinung nach dürfe sie im Treppenhaus Gegenstände abstellen. Zudem habe die Vermieterin die Erhebung einer Unterlassungsklage angedroht, so dass eine Kündigung unzulässig sei.
Das Amtsgericht Köln wies die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam.
Die Mieterin habe eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, so das Landgericht. Sie habe sich über mehrere Jahre hinweg den Wünschen und zulässigen Vorgaben ihrer Vermieterin widersetzt und ihr Verhalten nicht einem angemessenen Miteinander mit allen anderen Mietern im Haus angepasst. Durch ihr vertragswidriges Verhalten habe sie den Hausfrieden gestört. Dies gelte umso mehr, als die Mieterin sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt habe.
Die Mieterin sei nach Auffassung des Landgerichts zum Abstellen von Gegenständen im Hausflur nicht berechtigt. Denn dieser sei nicht Gegenstand des Mietvertrags. Die Vermieterin sei zudem aus Brandschutzgesichtspunkten gehalten, dem Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus durch die Mieter entgegenzuwirken.
Die Kündigung sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, so das Landgericht, weil die Vermieterin eigentlich eine Unterlassungsklage angedroht hatte. Zwar sei in Fällen, in denen mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als eine Kündigung angedroht werde, nach Fristablauf eine Kündigung wegen widersprüchlichen Vorverhaltens regelmäßig unzulässig, ohne zuvor erneut eine Abhilfefrist zu setzen. Eine erneute Frist sei hier aber angesichts des beharrlichen Pflichtenverstoßes der Mieterin entbehrlich gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2019
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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