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Wohnungseigentümer
können nicht zu einer turnusmäßigen Räum- und Streupflicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bildeten die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Winterdienstpflicht wurde aufgrund eines Beschlusses im wöchentlichen Wechsel durch die Wohnungseigentümer wahrgenommen. In einer Eigentümerversammlung beantragte der Kläger
die Vergabe des Winterdienstes an eine Fachfirma. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Ziel die Beklagten zu verurteilen, der entsprechenden Maßnahme zuzustimmen. Während das Amtsgericht
die Klage abwies, gab das Berufungsgericht der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Beklagten. Dem Kläger stehe der Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG zu. Der Mehrheitsbeschluss zum Winterdienst sei unwirksam, denn den Wohnungseigentümern habe die Befugnis dazu gefehlt.
Die Befugnis lasse sich nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG ableiten, so der BGH weiter. Die Hausordnung habe nicht den Zweck die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sicherzustellen. Diese Pflicht sei nämlich nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen. Die Winterdienstpflicht sei vielmehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erfüllen.
Nach Ansicht des BGH gehe auch die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums über eine Regelung
des Zusammenlebens der Wohnungseigentümer hinaus. Denn sie betreffe auch die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritte.
Die Mehrheitsmacht könne nach Auffassung des BGH schließlich auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass die Wohnungseigentümer ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien und die Hausordnung deshalb keine neuen Pflichten begründe. Denn die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten habe jedenfalls nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen.
Der BGH kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu Recht zur Zustimmung verurteilt wurden. In Anbetracht dessen, dass der Beschluss über die bisherige Handhabung des Winterdienstes unwirksam sei, entspreche es der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Vergabe an einem Dritten sicherzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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