NRW: Änderung Coronaschutzverordnung – Einladung zu Eigentümerversammlungen – was Verwalter zu beachten haben

Sehr geehrte Verwalterinnen und Verwalter,

beachten Sie bitte, dass die Corona-Schutzverordnung mit Wirkung ab 10.11.2021 in § 2 Abs. 8 Satz 2 dahingehend geändert wurde, dass der Zugang zu Eigentümerversammlungen für getestete Personen nur aufgrund eines schriftlich bescheinigten Negativattestes gewährt werden darf, das höchstens 24 Stunden alt ist (vorher galten 48 Stunden).

Daneben ist nach wie vor gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 mindestens eine stichprobenartige Überprüfung der Identität durch ein amtliches Ausweispapier durchzuführen. Da eine nur „stichprobenhafte“ Überprüfung meines Erachtens zu Problemen und Diskussionen im Hinblick auf Willkür etc. führen kann, was dann wiederum möglicherweise ein Anfechtungsverfahren nach sich zieht, ist grundsätzlich zu empfehlen, bei allen Personen ein amtliches Ausweispapier zu überprüfen. Denn alle Personen sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 Corona Schutzverordnung verpflichtet, „ein amtliches Ausweispapier mit zu führen und auf Verlangen … vorzuzeigen“.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr FSB-Team

Thomas Brandt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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