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Wenn Mieter in ihrem Wohnzimmer den Nachbarn urinieren hören, können sie die Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall vernahm ein Mieter im Wohnzimmer seiner Wohnung – in einem 1978 gebauten Haus – deutlich die Urinstrahlgeräusche aus der Nachbarwohnung.
Ein Sachverständiger stellte fest, dass zwar nicht sämtliche Nutzungsgeräusche aus dem Sanitärbereich der anderen Wohnung laut hörbar waren, jedoch die Uringeräusche eines „Stehpinklers“ akustisch deutlich auffällig vernehmbar seien.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen liege die Ursache der ungewollten Geräusche in einem harten Verbund zwischen Stand-WC und Estrich bzw. Rohdecke.
Die Richter stuften die Geräusche im Wohnbereich als „sehr penetrant“ und „unangenehm“ ein. Der Wohnbereich würde für die Einnahme von Speisen und den Besuch/Empfang von Gästen genutzt. Daher hielt das Landgericht Berlin die Uringeräusche für so gravierend, dass eine Mietminderung von 10 % gerechtfertigt sei.
Es dürfe in einem 1978 errichteten Gebäude erwartet werden, dass solche Geräusche nicht im Wohnbereich auftreten. Dass dies technisch nicht anders möglich sei, glaubte das Gericht nicht. Es dürfte allenfalls noch hinnehmbar sein, bzw. dem Üblichen entsprechen, dass derartige Geräusche unter Umständen gedämmt im eigenen Bad vernommen werden können, aber nicht im gesamten Wohnbereich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (pt)
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