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Die Kläger sind Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage. In der Einkommensteuererklärung machten sie eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 404 € geltend. Diese – anteilig auf ihr Wohnungseigentum entfallenden – Kosten waren für Hausreinigung und Gartenpflege entstanden. Das Finanzamt gewährte keine Steuermäßigung, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien. Die Kläger erhoben hiergegen Klage. Zu ihrer Begründung führten sie aus, sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der Grünpflege gehe auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG auch dann zu gewähren sei, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolge. Die entgegenstehende Auffassung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sei nach dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 EStG nicht geboten. Auch der mit der Steuerermäßigung gesetzgeberisch verfolgte Zweck, Schwarzarbeit bei Beschäftigungsverhältnissen im Privathaushalt zu bekämpfen, rechtfertige es nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung allgemein auszuschließen. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt eines Steuerpflichtigen bestünde auch bei Arbeiten für eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr der Schwarzarbeit. Die Regelung in der Verwaltungsanweisung des Finanzministeriums sei auch mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften würden gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern benachteiligt. Eine Ungleichbehandlung liege vor allem deshalb vor, weil die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung nicht versage, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber Miteigentümern eines Wohngebäudes erbracht werde. In einem solchen Fall sei aber kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/06 des FG Baden-Württemberg vom 08.06.2006
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