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Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich im üblichen Rahmen das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liegt darin nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin im Treppenhaus an verschiedenen Stellen Pflanzen und dazugehörige Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Eine andere Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Beseitigung der Gegenstände. Regelungen zum Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus lagen nicht vor. Das Amtsgericht folgte dem Begehren der Klägerin. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Beseitigung der Dekorationen im Treppenhaus stehe der Klägerin nicht zu. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liege nicht vor. Der Rahmen des Üblichen werde durch die beanstandete Nutzung des Treppenhauses nicht überschritten. Vielmehr liege durch die Dekoration des Treppenhauses ein sozialadäquates Verhalten vor. Ob die Dekoration den Geschmack aller Sondereigentümer treffe, sei unerheblich. Jedenfalls seien die Gegenstände nicht anstößig oder verengen Rettungswege. Zudem können auch andere Eigentümer Pflanzen und Dekorationsgegenstände im Treppenhaus aufstellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2019, 676/rb)
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