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Ein WEG-Verwalter kann jederzeit ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen sein Amt niederlegen. Die Erklärung zur Niederlegung muss dabei nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen. Insofern reicht der Zugang an einen Wohnungseigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand innerhalb einer 2-Personen-WEG Streit über die Abberufung des Verwalters. Der Verwalter war eine von einem der Miteigentümer betriebene Firma. Der Verwalter hatte im September 2018 gegenüber dem Anwalt einer Wohnungseigentümerin den sofortigen Rücktritt aus der Hausverwalterstellung erklärt. Nachdem das Amtsgericht Bensheim über den Fall entschied, musste nun das Landgericht Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass ein WEG-Verwalter jederzeit die Möglichkeit habe, sein Amt niederzulegen, ohne dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedürfe. Jedoch können Schadenersatzforderungen entstehen, wenn die Niederlegung zur Unzeit erfolgt.
Die Erklärung zur Niederlegung des Amtes müsse auch nicht gegenüber der Eigentümerversammlung erfolgen, so das Landgericht. Die Versammlung sei nämlich kein Organ, welches nach außen Erklärungen abgibt oder entgegennimmt. Dies könne nur durch vertretungsberechtigte Personen erfolgen. Vertretungsberechtigt sei im Regelfall der Verwalter, fehle er oder sei er von der Vertretung ausgeschlossen, vertreten alle Wohnungseigentümer. Daher reiche in analoger Anwendung der Vorschriften §§ 125 Abs. 2 Satz 3 HGB, 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, 25 Abs. 1 Satz 3 GenG und 170 Abs. 3 ZPO der Zugang der Niederlegungserklärung an einen Wohnungseigentümer. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in einer 2-Personen-WEG eine von einem Miteigentümer betriebene Firma die Verwaltung übernommen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2020, 1504/rb)
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