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Nach dem bisherigen Corona-Gesetz vom 27.03.2020 gelten die letzte Verwalterbestellung und der beschlossene Wirtschaftsplan – auch ohne erneute Beschlussfassung – fort, und zwar bis zum 31.12.2021.
In seiner Sitzung am 07.09.2021 hat der Gesetzgeber diese Frist bis zum 31.08.2022 verlängert, und zwar durch Artikel 16 des sogenannten „Aufbauhilfegesetz 2021“. Das Gesetz ist – nach Zustimmung durch den Bundesrat – am 15.09.2021 in Kraft getreten.
Zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen: Natürlich können die Eigentümer in der Zwischenzeit andere Entscheidungen durch Beschluss treffen. Die obige Regelung gilt nur, falls eine Entscheidung der Wohnungseigentümer nicht getroffen wird; also in Punkto Verwalterbestellung weder eine Abberufung noch eine Neubestellung erfolgt oder beim Wirtschaftsplan kein Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan gefasst wird.
Thomas Brandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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