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Unter welchen Voraussetzungen können Untergemeinschaften allein über die die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen beschließen?
BGH – Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16:
Für eine Mehrhausanlage kann nur durch die Gemeinschaftsordnung den Mitgliedern der dort für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.
Anmerkung Fries Rechtsanwälte Partnerschaft:
Der BGH betont in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz einräumt, unter Ausschluss der anderen Eigentümer – also auch in gesonderten Eigentümerversammlungen – die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, nur dann zulässig ist, wenn sie in Abweichung von § 16 Abs. 2 WEG zugleich bestimmt, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind. Fehlt demgegenüber eine solche Zuweisung der Kosten allein auf die Entscheidungsträger, scheitert die Begründung einer Untergemeinschaft von vorneherein; die Regelung in der Gemeinschaftsordnung wäre ungültig.
Quelle © FRIES Rechtsanwälte – www.friesrae.de
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