Man fragt sich mithin, ob denn der Nachbar einem den Spaß verderben darf??
Hierauf antwortete der findige Jurist dann: Es kommt darauf an!
Grundsätzlich ist für Mieter zu beachten, ob sich ein Verbot eventuell schon aus dem Mietvertrag ergibt. Dann könnte zwar nicht der Nachbar, aber der durch diesen verständigte Vermieter der Spaßverderber sein.
Viele Mietverträge enthalten nämlich eine Klausel, dass offene Feuer oder Ähnliches in der Wohnung und auf dem Balkon verboten sind.
Handelt es sich denn bei einem Holzkohlegrill um ein offenes Feuer?
Dem ist wohl so zuzustimmen. Durch die erhebliche unkontrollierbare Hitzeentwicklung besteht natürlich die Gefahr, dass leicht entflammbare Gegenstände durch die glühende Kohle ebenfalls in Brand gesetzt werden. Der Vermieter hat deswegen ein Interesse daran, dass nicht gegrillt wird, weil er sein Eigentum, bzw. das vermietete Objekt schützen will und muss.
Und was ist dann mit Gasgrills oder Elektrogrills?
Bei einem Gasgrill ist dies m.E. anders zu bewerten, denn hier hat man die Hitzeentwicklung unter Kontrolle. Einfaches An und Ausdrehen der Gaszufuhr führt dazu, dass der Grill schnell abkühlt und sich auch umliegende entflammbare Gegenstände nicht entzünden können. Gleiches gilt für den Elektrogrill. Hier ist die Hitzeentwicklung sogar noch um einiges geringer als bei einem Gasgrill, weshalb insofern eine Parallele gezogen werden kann.
Kann der Vermieter auch verbieten, dass ich mit dem Gas- oder Elektrogrill arbeite, wegen zu hoher Rauchbelastung?
Grundsätzlich kann der Vermieter natürlich Emissionen verbieten, wenn diese allzu starke Immissionen hervorrufen. Emission ist der aufsteigende Rauch. Immission ist, z.B. dass der Rauch das Sichtfeld des beliebten Nachbarn einschränkt, also auf den Nachbarn einwirkt. Der Vermieter kann wie z.B. bei störender Lautstärke das Verhalten der Mieter abmahnen und damit eventuell eine Kündigung des Mietverhältnisses vorbereiten.
Und was kann nun der allseits beliebte Nachbar selbst unternehmen?
Grundsätzlich nichts. Es sei denn, dass die Einwirkungen so erheblich sind, dass z.B. für den Nachbarn oder einen Dritten eine Gefahr für Leib und Leben oder desjenigen Eigentum entsteht. Dann könnte der Nachbar sogar Obrigkeitshilfe, der Polizei, in Anspruch nehmen.
Zusammenfassend: Lassen Sie sich den Spaß am Sommer nicht verderben! Solange sie sich sozialadäquat verhalten und nicht gegen ihren Mietvertrag verstoßen müssen Sie sich nicht grämen lassen.
Guten Appetit wünscht
Rechtsanwalt Struck
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