Immer noch nicht hinreichend bekannt: Stellplatznutzung von abgemeldeten oder fahruntüchtigen Kraftfahrzeugen dauerhaft nicht statthaft

Die Wohnungseigentümer können Kfz-Stellplätze nicht dafür nutzen, dauerhaft abgemeldete oder fahruntüchtige Kraftfahrzeuge zu lagern. Der Stellplatz diene nach seiner Zweckbestimmung nämlich nur dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges, so das Landgericht Hamburg. Die Richter räumten zwar ein, dass die Stellplätze auch für Motorräder oder Oldtimer, die nicht das ganze Jahr über, sondern nur zeitweise angemeldet sind, genutzt werden dürfen. Ist das Fahrzeug aber in keiner Weise mehr fahrtüchtig und wird es als Lagerstelle für Müll, Altpapier und Altglas verwendet, widerspricht dies dem eigentlichen Zweck des Stellplatzes. Eine Gefahr oder Immission muss von dem Fahrzeug nicht ausgehen.

Praxistipp

Wird Eigentum zweckwidrig genutzt, kann jeder Eigentümer allein gegen den Störer vorgehen und Unterlassung bzw. Beseitigung verlangen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Anspruch aber auch per Beschluss an sich ziehen. In der Regel ist dies für den einzelnen Eigentümer, der sich gestört fühlt, sinnvoller, da dadurch ein „Zweikampf“ vermieden und das finanzielle Risiko des Vorgehens auf sämtliche Eigentümer verteilt wird.

 

Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 04. März 2009, 318 S 93/08, ZMR 2009, 549